Satzung der Arbeiterwohlfahrt Landesverband Bayern e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Arbeiterwohlfahrt Landesverband Bayern e.V.
Die Kurzbezeichnung lautet AWO Landesverband Bayern e.V.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.
(2) Das Verbandsgebiet entspricht dem Gebiet des Freistaats Bayern.
(3) Der Verein ist ein anerkannter Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege.
(4) Der Sitz des Vereins ist München.
(5) Der Verein ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V. mit Sitz in Bonn.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist nach dem Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung die Erfüllung insbesondere folgender Aufgaben:
(1) Vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit, der Jugendhilfe und des Gesundheitswesens.
(2) Förderung ehrenamtlicher Mitarbeit und bürgerschaftlichen Engagements.
(3) Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Kinder-, Jugend- und Gesundheitshilfe; Mitarbeit in entsprechenden Ausschüssen.
(4) Zusammenarbeit mit anderen Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege, Fachverbänden und Selbsthilfe-Organisationen im In- und Ausland und auf internationaler Ebene.
(5) Anregung und Hilfe zur Selbsthilfe.
(6) Erprobung neuer Formen und Methoden der Sozialarbeit.
(7) Aus-, Fort- und Weiterbildung für soziale und pflegerische Berufe insbesondere durch die „Hans-Weinberger-Akademie“.
(8) Schulung und Fortbildung zu Themen der Wohlfahrtspflege.
(9) Stellungnahmen zu Fragen der Öffentlichen und Freien Wohlfahrtspflege, Mitwirkung an Vorarbeiten zur sozialen Gesetzgebung, enge Zusammenarbeit mit parlamentarischen Vertretungen sowie kommunalen Spitzenverbänden und der öffentlichen Verwaltung bei Planung und Durchführung sozialer Aufgaben.
(10) Beteiligung an Aktionen internationaler Solidarität, insbesondere im Rahmen von SOLIDAR.
(11) Pflege von Verbindungen zu befreundeten Organisationen.
(12) Internationale Projekte, insbesondere der Entwicklungszusammenarbeit.
(13) Katastrophenhilfe.
(14) Öffentlichkeitsarbeit.
(15) Förderung der Gliederungen und deren Aufgaben, insbesondere durch Zuwendungen und Darlehen.
(16) Förderung von Jugend- und jugendpolitischer Arbeit, insbesondere durch die Förderung des Landesjugendwerks der Arbeiterwohlfahrt.
(17) Sozialpolitische Interessenvertretung.
§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Satzungszwecke des § 2 werden verwirklicht insbesondere durch Schaffung und Unterhaltung bzw. Anregung oder Förderung sowie Gewährung von:
- zu 1: Förderung, Beteiligung und in besonderen Fällen Trägerschaft von Einrichtungen und Maßnahmen im ambulanten, teilstationären und stationären Bereich;
- zu 2: Förderung des Zivildienstes sowie ehrenamtlicher und bürgerschaftlicher Mitarbeit; Trägerschaft von Jugendfreiwilligendiensten;
- zu 3: Mitarbeit in Ausschüssen der öffentlichen Hand sowie Anregungen von und Stellungnahmen zu Gesetzesänderungen, Förderung wissenschaftlicher Forschung;
- zu 4: Zusammenarbeit in den Landesarbeitsgemeinschaften der Freien und Öffentlichen Wohlfahrtspflege und ihrer Ausschüssen sowie Mitarbeit in sonstigen Gremien öffentlicher und privater sozialer Arbeit und Selbsthilfe;
- - zu 5: Förderung von Selbsthilfegruppen; zulässige rechtsberatende Tätigkeit in den Aufgabenfeldern des Vereins;
- - zu 6: Förderung, Beteiligung oder Trägerschaft von Modellmaßnahmen und Modelleinrichtungen;
- - zu 7: Unterstützung von Bildungsstätten der allgemeinen, der beruflichen und der Erwachsenenbildung, insbesondere im Rahmen der Hans-Weinberger-Akademie und der Landesarbeitsgemeinschaft Erwachsenenbildung e.V. (LAGE), Förderung von Hochschulen und Hilfen zum Studium u.ä.;
- - zu 8: Kurse, Seminare, Fortbildungsstätten, Förderung der Teilnahme;
- - zu 9: Beratung u.a. in Fachausschüssen;
- - zu 10: Teilnahme an Konferenzen, Tagungen usw.;
- - zu 11: Mitwirkung und Teilnahme an Tagungen und öffentlichen Veranstaltungen, Mitarbeit in Arbeitsgruppen und Unterstützung sozial- und bildungspolitischer Anliegen;
- - zu 12: Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere durch Mitwirkung in und Förderung der Landesarbeitsgemeinschaft Malihilfe e.V. (LAG Mali) und ihrer Projekte;
- - zu 13: Unterstützung und Zusammenarbeit mit Organisationen der nationalen und internationalen Katastrophenhilfe, in der Regel über den Bundesverband und den Verein "AWO International";
- - zu 14: Herausgabe einer Verbandszeitschrift, Presse- und Medienarbeit, Öffentlichkeitsarbeit über das Internet und andere neuartige Medien, Herausgabe von Publikationen, Werbe- und Informationsmaterial zur sozialen Arbeit u.ä.;
- - zu 15: Förderung der Gliederungen und deren Aufgaben durch ideelle Unterstützung und Öffentlichkeitsarbeit sowie in besonderen Fällen durch Zuwendungen und Darlehen;
- - zu 16: Förderung des Landesjugendwerks insbesondere durch Zuwendungen;
- - zu 17 Öffentlichkeitsarbeit, Stellungnahmen und Kontakte zu relevanten Stellen, Organisationen und Personen, ggf. in Zusammenarbeit mit Verbänden ähnlicher Zielsetzung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich auch anderer Rechtsformen bedienen.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten - abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben bestimmten Zuschüssen oder Darlehen - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an den Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V.
Der Anfallsberechtigte hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Landesverbandes sind die im Freistaat Bayern bestehenden Bezirksverbände der Arbeiterwohlfahrt.
(2) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.
(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Landesvorstand auf schriftlichen Antrag hin.
(4) Für den Austritt gilt eine Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.
(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen oder suspendiert werden, wenn es einen groben Verstoß gegen das Statut, das Grundsatzprogramm, die Satzung oder die Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt begangen hat oder durch sein Verhalten das Ansehen der Arbeiterwohlfahrt schädigt bzw. geschädigt hat.
(6) Der Ausschluss und die Suspendierung sind unter entsprechender Anwendung des Ordnungsverfahrens der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.
(7) Das Ordnungsrecht wird auf die nach dem Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt zuständigen Organe übertragen. Sofern die Landeskonferenz nichts anderes beschließt, sind die entsprechenden Organe des Bundesverbandes zuständig.
(8) Bei Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied das Recht, den Namen und das Markenzeichen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name und Markenzeichen muss sich von dem bisherigen Namen und Markenzeichen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen und Markenzeichen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
(9) Als korporative Mitglieder können sich dem Landesverband Körperschaften und Stiftungen mit sozialen Aufgaben anschließen, deren Tätigkeit sich auf das Gebiet des Landesverbandes oder auf mehrere Bezirksverbände erstreckt. Als korporative Mitglieder können sich dem Landesverband nach Zustimmung des Bundesverbandes auch Körperschaften und Stiftungen mit sozialen Aufgaben anschließen, deren Tätigkeit sich auf das Ausland erstreckt.
Die korporativen Mitglieder üben ihre Mitgliedschaftsrechte durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Körperschaft bzw. Stiftung aus.
(10) Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Landesvorstand im Einvernehmen mit dem Bundesverband.
Es ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung abzuschließen.
(11) Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigungen kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung.
(12) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der korporativen Vereinigungen richtet sich nach besonderer Vereinbarung.
(13) Die Mitgliedschaft eines korporativen Mitglieds bei einem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft bei der Arbeiterwohlfahrt.
(14) Korporative nicht gewerbliche Mitglieder und solche gewerblichen Mitglieder, die zu 100 Prozent von der Arbeiterwohlfahrt getragen werden und deren Dienstleistung für soziale Zwecke eingesetzt wird, sind nach Zustimmung des Bundesverbandes berechtigt, das Markenzeichen der AWO zu verwenden, soweit sie den Zertifizierungsauflagen der Arbeiterwohlfahrt entsprechen.
Sonstige korporative gewerbliche Mitglieder sind nach Zustimmung des Bundesverbandes berechtigt, das Markenzeichen der AWO in der Fußzeile auf ihrem Briefbogen zu verwenden. Ihnen ist es nicht gestattet, das Markenzeichen der AWO in ihrem Namen zu verwenden.
§ 5 Landesjugendwerk
(1) Für das im Landesverband bestehende Landesjugendwerk gilt dessen Satzung.
(2) Für die Förderung des Landesjugendwerkes werden Regelungen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten des Landesverbandes festgelegt.
(3) Der Landesvorstand ist zur Aufsicht und Prüfung gegenüber dem Landesjugendwerk berechtigt und verpflichtet.
(4) Die Revisorinnen bzw. Revisoren des Landesverbandes sind berechtigt und verpflichtet, die Prüfung des Landesjugendwerkes mit dessen Revisorinnen und Revisoren durchzuführen. Sie berichten dem Landesvorstand.
§ 6 Gliederung
Die Arbeiterwohlfahrt in Bayern gliedert sich nach den Vorgaben im Verbandsstatut.
Die Bezirksverbände sind Mitglieder des AWO Landesverbandes Bayern e.V. und des AWO Bundesverbandes e.V.
§ 7 Aufbringung und Verteilung der Mittel
(1) Zur Aufbringung der Mittel, die der Landesverband für seine Aufgaben benötigt, dienen:
- Mitgliedsbeiträge,
- öffentliche Sammlungen,
- Fördererzuwendungen und Spenden,
- Erlöse aus Veranstaltungen,
- Erlöse aus Lotterien,
- Stiftungen,
- Vermächtnisse und ähnliche Zuwendungen,
- Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln,
- vereinbarte Leistungen der AWO-Gliederungen,
- Abgabe der Träger von Einrichtungen und Diensten für die Spitzenverbandsaufgaben des Landesverbandes (Spitzenverbandsabgabe),
- sonstige Beiträge der Bezirksverbände und korporativen Mitglieder gemäß § 4 dieser Satzung.
(2) Der Anteil aus Mitgliedsbeiträgen für den Landesverband beträgt: 10%.
Aus den Erlösen von öffentlichen Sammlungen erhält der Landesverband: 7,5%.
Aus regelmäßigen Fördererzuwendungen erhält der Landesverband: 10%.
Über die Verteilung der Erträge aus Landeslotterien beschließt jeweils der Landesvorstand.
§ 8 Abrechnung
Die Bezirksverbände sind gegenüber dem Landesverband zur unverzüglichen Abrechnung verpflichtet. Auf die Anteile aus den Mitgliedsbeiträgen ist vierteljährlich ein entsprechender Vorschuss zu leisten, soweit nicht das Abrechnungsverfahren des Bundesverbandes Anwendung findet.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Landeskonferenz
b) der Landesvorstand
c) der Landesausschuss
§ 11 Landeskonferenz
(1) Die Landeskonferenz wird gebildet aus:
a) den auf den Bezirkskonferenzen gewählten Delegierten der Bezirksverbände. Die Anzahl der auf die Bezirksverbände entfallenden Delegierten wird nach der Zahl der Mitglieder der Ortsvereine (abgerechnete Beiträge und Familienmitgliedschaften) vom Landesvorstand festgesetzt, wobei beide Geschlechter mit mindestens 40 % vertreten sein sollen;
b) den stimmberechtigten Mitgliedern des Landesvorstandes einschließlich des vom Landesjugendwerks benannten Mitglieds;
c) den Beauftragten der korporativen Mitglieder, wobei höchstens ein Drittel der Stimmen der Konferenz auf sie entfallen darf. Das Stimmrecht kann durch Vereinbarung ausgeschlossen werden. Näheres regelt eine Wahlordnung.
(2) Die Landeskonferenz ist vom Landesvorstand mindestens im Abstand von vier Jahren, innerhalb von neun Monaten vor der Bundeskonferenz, mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Auf Antrag des Bundesverbandes, des Landesausschusses oder von mindestens einem Drittel der Bezirksverbände ist binnen drei Wochen eine Landeskonferenz unter den in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen einzuberufen.
(3) Der Termin für eine Landeskonferenz ist den Bezirksverbänden mindestens acht Wochen vorher bekanntzugeben.
(4) Anträge zur Landeskonferenz müssen sechs Wochen vor der Konferenz schriftlich dem Landesvorstand vorliegen.
(5) Die Landeskonferenz nimmt die Jahresberichte und den Prüfungsbericht für den Berichtszeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung des Landesvorstands.
Sie wählt den Landesvorstand auf die Dauer von vier Jahren, mindestens drei Revisorinnen bzw. Revisoren und Landesdelegierte zur Bundeskonferenz. Der jeweilige Landesvorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(6) Die Landeskonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist. Ist eine Landeskonferenz beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Sie entscheidet dann mit Zweidrittelmehrheit der Erschienenen.
(7) Die Landeskonferenz beschließt eine Geschäfts- und Wahlordnung. Die Wahlordnung kann bestimmen, dass im zweiten Wahlgang die- oder derjenige gewählt ist, die bzw. der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(8) Ein hauptamtliches Anstellungs- oder Beschäftigungsverhältnis beim Landesverband oder bei zum Landesverband gehörenden Gliederungen sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen der Landesverband mehrheitlich beteiligt ist, ist mit Vorstands- oder Revisorenfunktionen des Landesverbandes unvereinbar und führt zum Verlust der Wählbarkeit bzw. der Funktion.
(9) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Der Gegenstand der Abstimmung ist bei der Einberufung genau zu bezeichnen.
Beschlüsse über Änderungen der Satzung des Landesverbandes bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Bundesverbandes.
Die Auflösung des Landesverbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Landeskonferenz. Vor dem Beschluss über die Auflösung ist die Meinung des Bundesverbandes einzuholen.
(10) Die Beschlüsse der Landeskonferenz sind schriftlich niederzulegen und von der bzw. dem Landesvorsitzenden oder von einer bzw. einem der stellvertretenden Landesvorsitzenden unterzeichnen.
(11) Die Beschlüsse der Landeskonferenz binden im Rahmen der Zuständigkeit des Landesverbandes alle Organisationsgliederungen der AWO in Bayern und deren korporative Mitglieder.
§ 12 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand wird von der Landeskonferenz für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Der Landesvorstand trägt als Geschäftsführungsorgan die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Landesverbandes; Absatz 10 bleibt unberührt.
(2) Der Landesvorstand besteht aus:
- der Landesvorsitzenden bzw. dem Landesvorsitzenden,
- drei gleichberechtigten Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern, wobei beide Geschlechter vertreten sein müssen,
- der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister
- je zwei weiteren Landesvorstandsmitgliedern aus den Bezirksverbänden, darunter die Bezirksvorsitzenden, soweit sie nicht stellvertretende Landesvorsitzende sind, wovon mindestens eines weiblich sein muss,
- der Ehrenvorsitzenden bzw. dem Ehrenvorsitzenden bzw. den Ehrenvorsitzenden,
- einem vom Vorstand des Landesjugendwerks benannten volljährigen Mitglied.
Scheidet zwischen zwei Landeskonferenzen ein Landesvorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Landesvorstandes. § 13 Abs. 5 bleibt unberührt.
Die Tätigkeit im Landesvorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Eine Vergütung kann gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet der Landesausschuss ohne Mitwirkung des betreffenden Landesvorstandsmitglieds. Sie darf die im Statut festgelegte Grenze nicht überschreiten.
(3) Dem Landesvorstand gehören mit beratender Stimme an:
- Die Landesgeschäftsführerin bzw. der Landesgeschäftsführer,
- die Bezirksgeschäftsführerinnen bzw. Bezirksgeschäftsführer,
- die Vorsitzenden der Hans-Weinberger-Akademie, der Landesarbeitsgemeinschaft Erwachsenenbildung und der Landesarbeitsgemeinschaft Mali, soweit sie nicht bereits dem Landesvorstand angehören,
- die Direktorin bzw. der Direktor der Hans-Weinberger-Akademie
- die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer der Landesarbeitsgemeinschaft Erwachsenenbildung
- die Vorstandsmitglieder im Bundesverband aus Bayern.
Darüber hinaus kann der Landesvorstand bis höchstens fünf weitere Personen mit beratender Stimme berufen.
(4) Die Revisorinnen bzw. Revisoren des Landesverbandes bzw. deren Sprecherinnen bzw. Sprecher können beratend an den Landesvorstandssitzungen teilnehmen.
(5) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der bzw. dem Landesvorsitzenden und den drei stellvertretenden Landesvorsitzenden, wobei je zwei gemeinsam berechtigt sind, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Im Innenverhältnis soll die Vertretungsregelung durch eine Geschäftsordnung des Landesvorstandes geregelt werden.
(6) Die bzw. der Landesvorsitzende ist verpflichtet, den Landesvorstand regelmäßig mit einer angemessenen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
(7) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Landesvorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.
Der Landesvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Beschlüsse können in Eilfällen im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Sie bedürfen dann einer 3/4-Mehrheit.
(8) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der Aufgabenverteilungen und Kompetenzen geregelt werden.
(9) Zur Erledigung von Aufgaben, die in der Zeit zwischen den Sitzungen des Landesvorstandes zur Entscheidung anstehen, wird ein engerer Landesvorstand gebildet. Dieser besteht aus der bzw. dem Landesvorsitzenden und den drei stellvertretenden Landesvorsitzenden. Näheres über die Aufgaben und Befugnisse des engeren Landesvorstands regelt der Landesvorstand in der Geschäftsordnung.
(10) Zur Führung der Geschäfte bestellt der Landesvorstand eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer. Diese bzw. dieser ist als besondere Vertreterin bzw. besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt. In diesem Rahmen ist sie bzw. er allein vertretungsberechtigt. Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Landesvorstandes und des Landesausschusses beratend teil.
Der Landesvorstand kann die Einzelheiten der Geschäftsführung durch die besondere Vertreterin bzw. den besonderen Vertreter durch eine generelle Dienstanweisung und durch Weisung im Einzelfall regeln.
Vor Berufung der hauptamtlichen Geschäftsführerin bzw. des hauptamtlichen Geschäftsführers ist der Bundesverband anzuhören.
(11) Der Landesvorstand kann zu seiner Beratung Fachausschüsse bilden, deren Vorsitzende und Mitglieder von ihm berufen werden. Die Vorsitzenden der Fachausschüsse bedürfen der Bestätigung durch den Landesausschuss.
(12) Der Landesvorstand beruft aus seiner Mitte eine Gleichstellungsbeauftragte bzw. einen Gleichstellungsbeauftragten.
(13) Der Landesvorstand nimmt den ihm mindestens einmal jährlich zu erstattenden Bericht des Landesjugendwerksvorstandes und den Bericht der bzw. des Gleichstellungsbeauftragten entgegen.
(14) Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit.
§ 13 Landesausschuss
(1) Der Landesausschuss setzt sich zusammen aus
- den stimmberechtigten Mitgliedern des Landesvorstandes einschließlich
- der weiteren Landesvorstandsmitglieder aus den Bezirksverbänden als Vertreterinnen und Vertreter der Bezirksverbände (i.S.v. § 9 Abs. 1 der Mustersatzung) und
- des vom Landesjugendwerk benannten Mitglieds sowie
- aus einer oder einem Beauftragten jedes korporativen Mitglieds des Landesverbandes, wenn diese im Einzelfall stimmberechtigtes Mitglied der Landeskonferenz sind, wobei höchstens ein Drittel der Stimmen des Landesausschusses auf die korporativen Mitglieder entfallen darf.
(2) An den Sitzungen des Landesausschusses nehmen die Landesgeschäftsführerin bzw. der Landesgeschäftsführer, die Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer der Bezirksverbände, die Vorsitzenden der Fachausschüsse und die bzw. der Gleichstellungsbeauftragte beratend teil.
(3) Der Landesausschuss ist von der bzw. dem Landesvorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich oder auf schriftliches Verlangen von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Landesausschussmitglieder mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
(4) Der Landesausschuss unterstützt die Arbeit des Landesvorstands. Er nimmt den Jahresbericht, den Prüfungsbericht, den Bericht der bzw. des Gleichstellungsbeauftragten und der Fachausschüsse sowie den Bericht des Landesjugendwerkes entgegen.
Der Landesausschuss wird vom Landesvorstand über die allgemeine soziale und sozialpolitische Entwicklung sowie über die Arbeit im Bereich des Landesverbandes unterrichtet. Er berät über die Aufnahme neuer und den Ausbau bestehender Arbeitsgebiete und gibt Empfehlungen ab.
(5) Der Landesausschuss ist berechtigt, bei vorzeitigem Ausscheiden
- eines von der Landeskonferenz gewählten Vorstandsmitgliedes,
- einer Revisorin oder eines Revisors,
- eines Mitglieds des Schiedsgerichtes, sofern ein solches besteht,
ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer der bzw. des Ausgeschiedenen zu wählen.
(6) Die Beschlüsse des Landesausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst, sofern Beschlüsse der Landeskonferenz nichts anderes vorgeben.
Sie sind schriftlich niederzulegen und von der bzw. dem Landesvorsitzenden oder einer bzw. einem stellvertretenden Landesvorsitzenden zu unterzeichnen.
(7) Den Vorsitz im Landesausschuss führt die bzw. der Landesvorsitzende. Im Übrigen gelten für den Geschäftsgang des Landesausschusses und die Haftung seiner Mitglieder die Vorschriften des § 12 sinngemäß.
§ 14 Mandat und Mitgliedschaft
Mandatsträgerinnen bzw. Mandatsträger müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften (§ 10) sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss, der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte oder dem Austritt.
§ 15 Rechnungswesen
(1) Der Landesverband ist zu jährlichen Budgets (Wirtschafts-, Finanz- und Investitionspläne) verpflichtet.
(2) Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entsprechen. Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets abgeleitet werden.
(3) Im Übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung und die vom Bundesausschuss beschlossenen Ausführungsbestimmungen anzuwenden.
§ 16 Verbandsstatut
(1) Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ist in seiner jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung.
(2) Im Falle von Widersprüchen zwischen dieser Satzung und dem Verbandsstatut geht das Verbandsstatut den Regelungen dieser Satzung vor.
§ 17 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht
(1) Der Landesverband erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung für sich und die Körperschaften, Vereinigungen, Unternehmen und Stiftungen, auf die er insoweit Einfluss nehmen kann, durch den Bundesverband an.
(2) Der Landesvorstand oder seine Beauftragten können jederzeit zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Geschäftsvorgänge der Bezirksverbände und der Körperschaften, Vereinigungen, Unternehmen und Stiftungen, auf die die Bezirksverbände insoweit Einfluss nehmen können, sowie des Landesjugendwerkes nehmen.
Bücher und Akten sind vorzulegen sowie jede Aufklärung und jeder Nachweis zu geben.
Näheres kann durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem Bezirksverband und dem Landesverband geregelt werden.
(3) Der Landesverband ist gegenüber seinen Gliederungen und den Körperschaften, Vereinigungen, Unternehmen und Stiftungen, auf die die Gliederungen insoweit Einfluss nehmen können, sowie dem Landesjugendwerk im Rahmen des Verbandsstatuts zur Aufsicht und zur Prüfung berechtigt und verpflichtet.
Es sind hierzu Jahresberichte vorzulegen, die auch die wirtschaftliche Entwicklung zu umfassen haben.
Erstreckt sich die Aufsicht auf die Beteiligung des Bezirksverbandes an einer Gesellschaft, an der auch der Landesverband beteiligt ist, so ist die Aufsicht des Landesverbandes von den Revisorinnen bzw. Revisoren des Landesverbandes wahrzunehmen.
(4) Die Prüfung hat jährlich im Hinblick darauf stattzufinden, dass die tatsächliche Geschäftsführung dem Satzungszweck entspricht.
(5) Der Landesverband ist berechtigt, Konferenzen der Bezirksverbände nach deren Satzungsbestimmungen einzuberufen.
§ 18 Auflösung
(1) Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V. ist der Landesverband aufgelöst.
(2) Er verliert das Recht, den Namen und das Markenzeichen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen und das Markenzeichen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen oder Markenzeichen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
Nürnberg, 31.10.2009
(Diese Satzung wurde am 29.01.2010 im Vereinsregister beim Amtsgericht München unter der Nummer VR 4165 eingetragen.)
